FAQ

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FLOTTENFAHRER

Dürfen auch andere Personen meinen Dienstwagen benutzen?

Diese Entscheidung liegt ausschließlich in der Dienstwagenordnung ihres Unternehmens. Die Berechtigung zur Nutzung des Dienstwagens ist in der Regel auf einen vorher fest definierten, eingeschränkten Personenkreis beschränkt.


Was ist die Dienstwagenordnung?

Die Dienstwagenordnung regelt die Nutzungsberechtigung, die Recht und Pflichten sowie Verantwortlichkeiten zwischen Arbeitgeber und Nutzern in Verbindung mit der Nutzung von Firmenfahrzeugen. Es sollten die Haftpflichten - klar und verständlich - auf den Nutzer (soweit möglich) delegiert werden. Eine Dienstwagenordnung sollte immer vom Nutzer durch seine Unterschrift schriftlich anerkannt werden.
(Quelle: bfp Fuhrpark+Management 11-2008, S. 52)


Was ist der Fahreranteil?

Für die Nutzung eines Dienstwagens steht in vielen Unternehmen eine Referenzrate zur Verfügung. Bedingt durch individuelle  Fahrerwünsche können diese Referenzraten leicht überschritten werden. Den Mehranteil hat dann regelmäßig der Fahrer zu tragen. Diesen Mehranteil kann der Fahrer unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen.
(Quelle: bfp Fuhrpark+Management, 11-2008, S. 53)


FLOTTENMANAGER

Welche Voraussetzungen bestehen um ein spezielles Rahmenabkommen mit PEUGEOT abzuschließen?

Um Fahrzeuge bereits ab dem ersten Fahrzeug zu Businesskundenkonditionen zu beziehen, muss das Fahrzeug auf Sie als Businesskunde zugelassen sein. Ebenfalls muss es im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwendet werden. Sogar Zweigniederlassungen Ihres Unternehmens sind unter bestimmten Voraussetzungen Ihnen als Businesskunden gleichgestellt und somit ebenfalls bezugsberechtigt.


Wer ist der Eigentümer von geleasten Fahrzeugen?

Als Leasinggeber ist die Leasinggesellschaft regelmäßig zugleich der juristischen als auch der wirtschaftliche Eigentümer der geleasten Fahrzeuge. Will der Leasingnehmer die Fahrzeuge am Ende der Vertragslaufzeit käuflich erwerben, muss der Leasinggeber einen angemessenen Aufschlag auf den kalkulierten Restwert nehmen, damit der Leasingvertrag nach AO § 39 nicht umgedeutet werden kann.
(Quelle: bfp Fuhrpark+Management 11-2008, S. 53)


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